Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-03, 12 L 1594/22

12 L 1594/22Verwaltungsgericht03.02.2023

Regest

1. Die isolierte Überprüfung der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen eines Zurruhesetzungs- oder Reaktivierungsverfahrens ist nicht gemäß § 44a S. 1 VwGO ausgeschlossen, weil ein solcher Ausschluss für die Beamten erhebliche und irreversible Nachteile mit sich zu bringen vermag.2. In Untersuchungsanordnungen, die den Beamten zu einer (kompletten) körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation verpflichten, muss der Dienstherr dem Arzt Art und Umfang der Untersuchung näher eingrenzend vorgeben. Die Anforderungen dürfen allerdings nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1594/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-03

Aktenzeichen: 12 L 1594/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0203.12L1594.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO §123 Abs 1 BeamtStG § 29 Abs 5 S. 1

Leitsätze

  1. Die isolierte Überprüfung der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen eines Zurruhesetzungs- oder Reaktivierungsverfahrens ist nicht gemäß § 44a S. 1 VwGO ausgeschlossen, weil ein solcher Ausschluss für die Beamten erhebliche und irreversible Nachteile mit sich zu bringen vermag.2. In Untersuchungsanordnungen, die den Beamten zu einer (kompletten) körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation verpflichten, muss der Dienstherr dem Arzt Art und Umfang der Untersuchung näher eingrenzend vorgeben. Die Anforderungen dürfen allerdings nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann.

Tenor

    1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig untersagt, die Antragstellerin auf Grundlage der Verfügung der Leiterin der K. C. vom 17. November 2022 zu einer amtsärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit zu verpflichten.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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