Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-01, 1 K 3232/22

1 K 3232/22Verwaltungsgericht01.02.2023

Regest

Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW, wonach nur solche Beamte Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung haben, die am 29. November 2021 im aktiven Dienst waren, begründet keine (verfassungsrechtlichen) ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 3232/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-01

Aktenzeichen: 1 K 3232/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0201.1K3232.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Corona-SZG NRW § 2 Abs 1 Nr 1

Leitsätze

Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW, wonach nur solche Beamte Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung haben, die am 29. November 2021 im aktiven Dienst waren, begründet keine (verfassungsrechtlichen) ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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