Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-01-20, 15a K 3986/21.A

15a K 3986/21.AVerwaltungsgericht20.01.2023

Regest

Ein Widerruf der Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) gemäß § 73 Abs. 2 AsylG wegen beachtlich wahrscheinlich wesentlicher und nicht nur vorübergehender Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, so dass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kommt auch in Betracht, wenn dem Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt interner Schutz (§ 3e AsylG) zur Verfügung steht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 3986/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-20

Aktenzeichen: 15a K 3986/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0120.15A.K3986.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15a. Kammer

Normen: AsylG § 73 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 3e; RL 2011/05/EU Art. 14 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4

Leitsätze

Ein Widerruf der Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) gemäß § 73 Abs. 2 AsylG wegen beachtlich wahrscheinlich wesentlicher und nicht nur vorübergehender Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, so dass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kommt auch in Betracht, wenn dem Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt interner Schutz (§ 3e AsylG) zur Verfügung steht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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