Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-01-06, 12a L 1629/22.A

12a L 1629/22.AVerwaltungsgericht06.01.2023

Regest

Kein Anspruch auf die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Ent-scheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen unglaubhaften Vortrags zu erstmalig während der Abschiebehaft offenbarter Identität.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12a L 1629/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-06

Aktenzeichen: 12a L 1629/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0106.12A.L1629.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12a. Kammer

Normen: VwGO § 123; AsylG § 71; VwVfG § 51

Leitsätze

Kein Anspruch auf die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Ent-scheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen unglaubhaften Vortrags zu erstmalig während der Abschiebehaft offenbarter Identität.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.