Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-01-02, 12c K 4578/20.PVL

12c K 4578/20.PVLVerwaltungsgericht02.01.2023

Regest

Der Mitbestimmungstatbestand "Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle" greift nur bei solchen Maßnahmen ein, die unmittelbar die Kriterien der Vergütungsbemessung in genereller Form regeln. Tatsächliche Vorgänge, die im Rahmen der Anwendung der einschlägigen Tarifnormen zur Eingruppierung erfolgen, werden nicht selbst zum Kriterium der Vergütungsbemessung, sondern dienen der Feststellung tariflich bestimmter Kriterien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12c K 4578/20.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-02

Aktenzeichen: 12c K 4578/20.PVL

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0102.12C.K4578.20PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12c Kammer

Normen: PersVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5

Leitsätze

Der Mitbestimmungstatbestand "Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle" greift nur bei solchen Maßnahmen ein, die unmittelbar die Kriterien der Vergütungsbemessung in genereller Form regeln. Tatsächliche Vorgänge, die im Rahmen der Anwendung der einschlägigen Tarifnormen zur Eingruppierung erfolgen, werden nicht selbst zum Kriterium der Vergütungsbemessung, sondern dienen der Feststellung tariflich bestimmter Kriterien

Tenor

Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

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