Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-12-16, 19 K 527/22

19 K 527/22Verwaltungsgericht16.12.2022

Regest

Eine Förderpraxis, die aus der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Zweifel an einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ableitet, ist nicht zu beanstanden. Eine Förderpraxis, die bei solchen Zweifeln eine Gewerbeanmeldung voraussetzt, ist nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 527/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-16

Aktenzeichen: 19 K 527/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:1216.19K527.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 39; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Eine Förderpraxis, die aus der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Zweifel an einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ableitet, ist nicht zu beanstanden.

Eine Förderpraxis, die bei solchen Zweifeln eine Gewerbeanmeldung voraussetzt, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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