Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-11-18, 19 K 948/20

19 K 948/20Verwaltungsgericht18.11.2022

Regest

1. Die Bildung von Rücklagen wird durch das Verbot der Bildung von Vermögen nicht die ausgeschlossen; diese müssen aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sein. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. 2. Bei der Dotierung der Rücklagen haben die Kammern das Gebot der Jährlichkeit zu beachten. Dieses betrifft sowohl die allgemeine Ausgleichsrücklage als auch zweckgebundene Rücklagen. 3. Die geforderte Prognose zur Dotierung der Rücklagen muss dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit genügen. 4. Der bloße Verweis auf die Anwendung des sogenannten Risiko-Tools des DIHK genügt zum Nachweis einer Prognose nicht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 948/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-18

Aktenzeichen: 19 K 948/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:1118.19K948.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: IHKG § 3 Abs 2

Leitsätze

    1. Die Bildung von Rücklagen wird durch das Verbot der Bildung von Vermögen nicht die ausgeschlossen; diese müssen aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sein. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein.
    1. Bei der Dotierung der Rücklagen haben die Kammern das Gebot der Jährlichkeit zu beachten. Dieses betrifft sowohl die allgemeine Ausgleichsrücklage als auch zweckgebundene Rücklagen.
    1. Die geforderte Prognose zur Dotierung der Rücklagen muss dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit genügen.
    1. Der bloße Verweis auf die Anwendung des sogenannten Risiko-Tools des DIHK genügt zum Nachweis einer Prognose nicht.

Tenor

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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