Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-11-09, 4 K 4911/20

4 K 4911/20Verwaltungsgericht09.11.2022

Regest

Einem Prüfling ist es verwehrt, sich auf die fehlende Anonymität im Prüfungsverfahren zu berufen, wenn er seine Identität selbst preisgegeben hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 4 K 4911/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-09

Aktenzeichen: 4 K 4911/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:1109.4K4911.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Leitsätze

Einem Prüfling ist es verwehrt, sich auf die fehlende Anonymität im Prüfungsverfahren zu berufen, wenn er seine Identität selbst preisgegeben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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