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4 K 4840/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-26, 4 K 4840/21
4 K 4840/21Verwaltungsgericht26.09.2022
§ 7 Abs. 4 S. 2, 2. HS der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung - CoronaVHSchulV NW) regelt für den Fall der unentschuldigten Säumnis einer Prüfung, dass diese für den weiteren Studienverlauf als „unschädlich“ ansehen ist.
Entscheidungsdatum: 2022-09-26
Aktenzeichen: 4 K 4840/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0926.4K4840.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 7 Abs. 4 S. 2, 2. HS CoronaVHSchulV NW
§ 7 Abs. 4 S. 2, 2. HS der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung - CoronaVHSchulV NW) regelt für den Fall der unentschuldigten Säumnis einer Prüfung, dass diese für den weiteren Studienverlauf als „unschädlich“ ansehen ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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