Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-23, 19 K 317/22

19 K 317/22Verwaltungsgericht23.09.2022

Regest

Keine Vorläufigkeit von Soforthilfebewilligungen (Parallelentscheidung zu 19 K 297/22).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 317/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-23

Aktenzeichen: 19 K 317/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0923.19K317.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 48, VwVfG NRW § 49; VwVfG NRW § 49a

Leitsätze

Keine Vorläufigkeit von Soforthilfebewilligungen (Parallelentscheidung zu 19 K 297/22).

Tenor

Der Schlussbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

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