Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-21, 7 L 725/22

7 L 725/22Verwaltungsgericht21.09.2022

Regest

Ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 1 Pflegeberufegesetz ist nicht mehr gegeben, wenn eine Quote von zwei Vollzeitäquivalentstellen einer Pflegefachkraft zu einer bzw. einem Auszubildenden unterschritten wird.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 7 L 725/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-21

Aktenzeichen: 7 L 725/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0921.7L725.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 7 Abs. 5 S. 1 PflBG

Leitsätze

Ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 1 Pflegeberufegesetz ist nicht mehr gegeben, wenn eine Quote von zwei Vollzeitäquivalentstellen einer Pflegefachkraft zu einer bzw. einem Auszubildenden unterschritten wird.

Tenor

    1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

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