Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-20, 14 L 690/22

14 L 690/22Verwaltungsgericht20.09.2022

Regest

Die Wirksamkeit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG ist zeitlich nicht begrenzt.Davon zu unterscheiden ist die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer konkret bezüglich eines Vermögensgegenstandes erfolgten Sicherstellung.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 690/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-20

Aktenzeichen: 14 L 690/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0920.14L690.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VereinsG § 10, VereinsG § 3; GG Art 9, GG Art 2, GG Art 14; VereinsGDV § 4

Leitsätze

Die Wirksamkeit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG ist zeitlich nicht begrenzt.Davon zu unterscheiden ist die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer konkret bezüglich eines Vermögensgegenstandes erfolgten Sicherstellung.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt

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