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3a K 3323/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-08-26, 3a K 3323/21.A
3a K 3323/21.AVerwaltungsgericht26.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 3a K 3323/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0826.3A.K3323.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3a. Kammer
Normen: AsylG § 71, AsylG § 26 Abs. 1 Satz 1, AsylG 26 Abs. 2, § 26 Abs. 5; VwVfG § 51 Abs. 3, RL 2013/32/EU Art. 40
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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