Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-08-25, 18 K 3908/20

18 K 3908/20Verwaltungsgericht25.08.2022

Regest

1. Ein Apotheker, der mit einer Erlaubnis zur Herstellung von Zytostatika für die Behandlung von Krebspatienten die Maßgaben der ärztlichen Verordnung massiv und wiederholt in mehreren tausend Fällen nicht einhält und dadurch nicht überschaubare Gesundheitsgefährdungen für teils schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in Kauf nimmt und deren Vertrauen rücksichtslos missbraucht, um seine persönlichen finanziellen Interessen zu befriedigen, ist unzuverlässig und unwürdig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 BApO. 2. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen in aller Regel zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne dass diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüft werden müssten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 3 C 37.01 – und Beschluss vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –). 3. Für den gefahrenabwehrrechtlichen Widerruf der Approbation als Apotheker bedarf es keines strafbaren, insbesondere keines im Sinne des Strafrechts schuldhaften Verhaltens (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 A 1535/17 – und HessVGH, Beschluss vom 13. April 2022 – 7 A 2210/18.Z –).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18 K 3908/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-25

Aktenzeichen: 18 K 3908/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0825.18K3908.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: BApO § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 1, § 6 Abs 2; GG Art 12 Abs. 1; StGB § 70; VwVfG NRW § 52 Abs 1

Leitsätze

    1. Ein Apotheker, der mit einer Erlaubnis zur Herstellung von Zytostatika für die Behandlung von Krebspatienten die Maßgaben der ärztlichen Verordnung massiv und wiederholt in mehreren tausend Fällen nicht einhält und dadurch nicht überschaubare Gesundheitsgefährdungen für teils schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in Kauf nimmt und deren Vertrauen rücksichtslos missbraucht, um seine persönlichen finanziellen Interessen zu befriedigen, ist unzuverlässig und unwürdig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 BApO.
    1. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen in aller Regel zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne dass diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüft werden müssten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 3 C 37.01 – und Beschluss vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –).
    1. Für den gefahrenabwehrrechtlichen Widerruf der Approbation als Apotheker bedarf es keines strafbaren, insbesondere keines im Sinne des Strafrechts schuldhaften Verhaltens (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 A 1535/17 – und HessVGH, Beschluss vom 13. April 2022 – 7 A 2210/18.Z –).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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