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12 L 913/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-08-25, 12 L 913/22
12 L 913/22Verwaltungsgericht25.08.2022
1.Eine allein aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn hergeleitete Entscheidung über den endgültigen Abbruch eines Auswahl-/Besetzungsverfahrens unterliegt allenfalls einem (allseits zu beachtenden) Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das lediglich eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht. 2.Dabei deutet regelmäßig schon der Umstand, dass die fraglichen Stellen/ Dienstposten tatsächlich nicht (mehr) besetzt werden, auf das Vorliegen von Sachgründen für einen aufgrund der Organisationsgewalt vorgenommenen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hin. 3.Will der Dienstherr hingegen unbeschadet seiner Entscheidung, das begonnene Auswahlverfahren abzubrechen, die Stelle weiterhin vergeben und hierzu (lediglich) ein neues Auswahlverfahren durchführen, ist die Abbruchentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. 4.Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens.
Entscheidungsdatum: 2022-08-25
Aktenzeichen: 12 L 913/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0825.12L913.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 33 Abs. 2; PostPersRG §§1 Abs. 4, 3 Abs. 1, 2 Abs. 2
1.Eine allein aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn hergeleitete Entscheidung über den endgültigen Abbruch eines Auswahl-/Besetzungsverfahrens unterliegt allenfalls einem (allseits zu beachtenden) Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das lediglich eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht.
2.Dabei deutet regelmäßig schon der Umstand, dass die fraglichen Stellen/ Dienstposten tatsächlich nicht (mehr) besetzt werden, auf das Vorliegen von Sachgründen für einen aufgrund der Organisationsgewalt vorgenommenen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hin.
3.Will der Dienstherr hingegen unbeschadet seiner Entscheidung, das begonnene Auswahlverfahren abzubrechen, die Stelle weiterhin vergeben und hierzu (lediglich) ein neues Auswahlverfahren durchführen, ist die Abbruchentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen.
4.Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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