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12a K 4352/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-08-03, 12a K 4352/21.A
12a K 4352/21.AVerwaltungsgericht03.08.2022
Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist die Dreimoantsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG für asylrechtliche Folgeanträge nicht mehr anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2022-08-03
Aktenzeichen: 12a K 4352/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0803.12A.K4352.21A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 12a. Kammer
Normen: AsylG § 71 Abs. 1; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5; VwVfG § 51 Abs. 3
Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist die Dreimoantsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG für asylrechtliche Folgeanträge nicht mehr anzuwenden.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00. 00 0000 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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