projekte
4 L 747/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-28, 4 L 747/22
4 L 747/22Verwaltungsgericht28.07.2022
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG (gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.
Entscheidungsdatum: 2022-07-28
Aktenzeichen: 4 L 747/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0728.4L747.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 46 SchulG NRW; Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW; § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG
(gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.