Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-28, 4 L 747/22

4 L 747/22Verwaltungsgericht28.07.2022

Regest

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG (gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 4 L 747/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-28

Aktenzeichen: 4 L 747/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0728.4L747.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 46 SchulG NRW; Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW; § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG

Leitsätze

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG

(gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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