Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-21, 12 K 1910/22

12 K 1910/22Verwaltungsgericht21.07.2022

Regest

Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierten Gerichts. Im Hinblick auf diese Zwecksetzung ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen und umfasst alle Streitigkeiten, bei denen urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest eine mittelbare Relevanz zukommt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 1910/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-21

Aktenzeichen: 12 K 1910/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0721.12K1910.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO § 40 Abs 1; UrhG § 104 S 1

Leitsätze

Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierten Gerichts. Im Hinblick auf diese Zwecksetzung ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen und umfasst alle Streitigkeiten, bei denen urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest eine mittelbare Relevanz zukommt.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Landgericht Köln.

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