Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-20, 1 K 4624/19

1 K 4624/19Verwaltungsgericht20.07.2022

Regest

Zu den "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" im Sinne des § 59 Abs 1 LBesG NRW gehören nur die formellen Fragen der Ämterlaufbahn und nicht die für eine Ernennung erforderlichen Grundvoraussetzungen, wie etwa die persönliche Eignung.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 4624/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-20

Aktenzeichen: 1 K 4624/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0720.1K4624.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: LBesG NRW § 59 Abs 1

Leitsätze

Zu den "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" im Sinne des § 59 Abs 1 LBesG NRW gehören nur die formellen Fragen der Ämterlaufbahn und nicht die für eine Ernennung erforderlichen Grundvoraussetzungen, wie etwa die persönliche Eignung.

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2019 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 11. September 2019 verpflichtet, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für den Zeitraum vom 19. Oktober 2017 bis zum 21. Mai 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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