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14 K 1768/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-19, 14 K 1768/21
14 K 1768/21Verwaltungsgericht19.07.2022
1. Der Versammlungsleiter kann als "Inhaltsadressat" der Auflagen in einer Versammlungsbestätigung, persönlich klagebefugt sein, da er als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 VersG (Bund) u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und ihm als verantwortlichem Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wird. Er kann sichsich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen 2.Eine Verlegung des Versammlungsortes durch die Versammlungsbehörde ist regelmäßig dazu geeignet, den geschützten Kernbereich des Art. 8 GG zu betreffen und demzufolge einen erheblichen Grundrechtseingriff zu bewirken. 3.Allein der Umstand, dass die Versammlung aufgrund einer gerichtlichen Wiederherstellung des Suspensiveffekts der Klage wie angemeldet stattfinden konnte, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. 4. Infektionsschutzrechtliche Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit können grundsätzlich Grundlage für versammlungsrechtliche Auflagen und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 VersG sein. 5. Auch dann, wenn versammlungsrechtliche Beschränkungen auf infektionsschutzrechtliche Grundlagen gestützt werden, hat die Ermessensausübung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dies macht die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich.Die fehlerfreie Ermessensausübung erfordert - gerade im durch Art. 8 GG geschützten Bereich der Versammlungsfreiheit - eine sorgfältige Abwägung, gegen wen sich Maßnahmen richten müssen bzw. dürfen, um einer prognostizierten Gefahr zu begegnen. 6. Die Bestimmungen des IFSG modifizieren den Störerbegriff nicht so weit, dass die allgemeinen Grundsätze zur Störerauswahl sowie die im Versammlungsrecht maßgeblichen Ermessensmaßstäbe völlig in den Hintergrund treten.
Entscheidungsdatum: 2022-07-19
Aktenzeichen: 14 K 1768/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0719.14K1768.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VersammlG § 15 VwGO § 113 Abs 1 Satz 4 VwGO § 114 VwGO § 42 Abs 2 IfSG § 28 IfSG § 28a
2.Eine Verlegung des Versammlungsortes durch die Versammlungsbehörde ist regelmäßig dazu geeignet, den geschützten Kernbereich des Art. 8 GG zu betreffen und demzufolge einen erheblichen Grundrechtseingriff zu bewirken.
3.Allein der Umstand, dass die Versammlung aufgrund einer gerichtlichen Wiederherstellung des Suspensiveffekts der Klage wie angemeldet stattfinden konnte, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen.
Es wird festgestellt, dass die Auflage Nr. 1 aus dem Auflagenbescheid vom 30. April 2021 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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