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18 K 4251/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-06-30, 18 K 4251/20
18 K 4251/20Verwaltungsgericht30.06.2022
Ein psychologischer Psychotherapeut, der zwei Patientinnen während der Therapiestunden sexuell missbraucht und schlägt und deshalb rechskräftig vom Strafgericht veruteilt worden ist (§ 174c und § 223 StGB), erweist sich im Regelfall als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung seines Berufs. Eine solche Verurteilung führt nach PsychThG § 5 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 2 zwingend zum Widerruf der Approbation.
Entscheidungsdatum: 2022-06-30
Aktenzeichen: 18 K 4251/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0630.18K4251.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: PsychThG § 5 Abs. 2 Satz 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2; PsychTHG § 1 Abs. 2 und Abs. 3; StGB § 174c, StGB § 233, GG Art 12 Abs. 1
Ein psychologischer Psychotherapeut, der zwei Patientinnen während der Therapiestunden sexuell missbraucht und schlägt und deshalb rechskräftig vom Strafgericht veruteilt worden ist (§ 174c und § 223 StGB), erweist sich im Regelfall als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung seines Berufs.
Eine solche Verurteilung führt nach PsychThG § 5 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 2 zwingend zum Widerruf der Approbation.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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