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12 L 237/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-06-23, 12 L 237/22
12 L 237/22Verwaltungsgericht23.06.2022
1. Dass der Besetzungsvorschlag des Fachbereichs einer Hochschule keine(n) aktuell (noch) zur Berufung stehenden Kandidatin/en ausweist, begründet keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. 2. Die abweichende Einschätzung externer Gutachter hinsichtlich der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber entbindet den Rektor der Hochschule nicht davon, hinsichtlich einer etwaig fehlenden Eignung zu einer eigenen Bewertung zukommen.
Entscheidungsdatum: 2022-06-23
Aktenzeichen: 12 L 237/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0623.12L237.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2
Dass der Besetzungsvorschlag des Fachbereichs einer Hochschule keine(n) aktuell (noch) zur Berufung stehenden Kandidatin/en ausweist, begründet keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.
Die abweichende Einschätzung externer Gutachter hinsichtlich der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber entbindet den Rektor der Hochschule nicht davon, hinsichtlich einer etwaig fehlenden Eignung zu einer eigenen Bewertung zukommen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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