Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-06-23, 12 L 237/22

12 L 237/22Verwaltungsgericht23.06.2022

Regest

1. Dass der Besetzungsvorschlag des Fachbereichs einer Hochschule keine(n) aktuell (noch) zur Berufung stehenden Kandidatin/en ausweist, begründet keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. 2. Die abweichende Einschätzung externer Gutachter hinsichtlich der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber entbindet den Rektor der Hochschule nicht davon, hinsichtlich einer etwaig fehlenden Eignung zu einer eigenen Bewertung zukommen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 237/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-23

Aktenzeichen: 12 L 237/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0623.12L237.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

  1. Dass der Besetzungsvorschlag des Fachbereichs einer Hochschule keine(n) aktuell (noch) zur Berufung stehenden Kandidatin/en ausweist, begründet keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

  2. Die abweichende Einschätzung externer Gutachter hinsichtlich der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber entbindet den Rektor der Hochschule nicht davon, hinsichtlich einer etwaig fehlenden Eignung zu einer eigenen Bewertung zukommen.

Tenor

    1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das abgebrochene, das Berufungsverfahren W2 Professur für G1. betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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