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5a K 3078/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-06-13, 5a K 3078/21.A
5a K 3078/21.AVerwaltungsgericht13.06.2022
1. Eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband kann der Gefährdungsprognose nur im Regelfall zu Grunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 04.07.2019, Az.: 1 C 45/18, juris).2. Impliziert die Annahme gemeinsamer Rückkehr ihrerseits einen Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, ist ein Ausnahmefall zu bejahen (hier: "Patchwork-Familie").
Entscheidungsdatum: 2022-06-13
Aktenzeichen: 5a K 3078/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0613.5A.K3078.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5a. Kammer
Normen: GG Art. 6
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2021 wird zu Nummern 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in der Person jedes Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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