Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-06-09, 18a L 672/22.A

18a L 672/22.AVerwaltungsgericht09.06.2022

Regest

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich einer gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit § 59 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist ist statthaft bzw. fehlt einem Antragsteller nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, wenn die diesbezügliche behördliche Aussetzung der Vollziehung (hier aufgrund von Ermessensfehlern) offensichtlich rechtswidrig ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a L 672/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-09

Aktenzeichen: 18a L 672/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0609.18A.L672.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18a. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; AsylG § 35; AsylG § 36 Abs 1; AsylG § 37 Abs 1 Satz 1; AsylG § 37 Abs 1 Satz 2; VwGO § 80 Abs 4 Satz 1; VwGO § 80 Abs 5 Satz 1

Leitsätze

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich einer gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit § 59 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist ist statthaft bzw. fehlt einem Antragsteller nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, wenn die diesbezügliche behördliche Aussetzung der Vollziehung (hier aufgrund von Ermessensfehlern) offensichtlich rechtswidrig ist.

Tenor

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 18a K 2168/22.A – gegen die in Ziffer 3., Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung mit vorrangigem Zielstaat Griechenland wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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