Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-25, 1 K 4290/20

1 K 4290/20Verwaltungsgericht25.05.2022

Regest

Erholungsurlaubsansprüche von verbeamteten Lehrern verfallen nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW auch dann, wenn der Dienstherr nicht vorher auf den Verfall hingewiesen hat. Ein Hinweis auf den drohenden Verfall durch den Dienstherrn ist gegenüber verbeamteten Lehrern entbehrlich, da deren Erholungsurlaubsansprüche gemäß § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW mit den Schulferien abgegolten sind.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 4290/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-25

Aktenzeichen: 1 K 4290/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0525.1K4290.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: FrUrlV NRW § 19 Abs. 2; FrUrlV NRW § 19a; FrUrlV NRW § 20 Abs. 4; RL 2003/88/EG Art

Leitsätze

Erholungsurlaubsansprüche von verbeamteten Lehrern verfallen nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW auch dann, wenn der Dienstherr nicht vorher auf den Verfall hingewiesen hat. Ein Hinweis auf den drohenden Verfall durch den Dienstherrn ist gegenüber verbeamteten Lehrern entbehrlich, da deren Erholungsurlaubsansprüche gemäß § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW mit den Schulferien abgegolten sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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