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1 K 4003/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-25, 1 K 4003/20
1 K 4003/20Verwaltungsgericht25.05.2022
Das Unterlassen eines Hinweises des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen ist im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folgenlos, wenn der betroffene Beamte im entsprechenden Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig dienstunfähig erkrankt war.
Entscheidungsdatum: 2022-05-25
Aktenzeichen: 1 K 4003/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0525.1K4003.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: FrUrlV NRW § 19 Abs 2; FrUrlV NRW § 19 Abs. 6; FrUrlV NRW §19a; RL 2003/88/EG Art 7
Das Unterlassen eines Hinweises des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen ist im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folgenlos, wenn der betroffene Beamte im entsprechenden Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig dienstunfähig erkrankt war.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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