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1 K 2617/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-25, 1 K 2617/19
1 K 2617/19Verwaltungsgericht25.05.2022
Bei der Frage, ob der Anspruch auf Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung realisiert wurde, ist auf den Bezugs- sowie Übertragungszeitraum, d.h. bis zu dem nach den nationalen Vorschrift eintretenden Verfall, abzustellen. Ein in einem Jahr über den Mindesturlaub hinausgehender, tatsächlich genommener Urlaub kann daher auch unter Wahrung der Zwecke des Erholungsurlaubes entsprechende Defizite beim Mindesturlaub aus den Vorjahren ausgleichen.
Entscheidungsdatum: 2022-05-25
Aktenzeichen: 1 K 2617/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0525.1K2617.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: FrUrlV NRW §19a; RL 2003/88/EG Art 7
Bei der Frage, ob der Anspruch auf Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung realisiert wurde, ist auf den Bezugs- sowie Übertragungszeitraum, d.h. bis zu dem nach den nationalen Vorschrift eintretenden Verfall, abzustellen. Ein in einem Jahr über den Mindesturlaub hinausgehender, tatsächlich genommener Urlaub kann daher auch unter Wahrung der Zwecke des Erholungsurlaubes entsprechende Defizite beim Mindesturlaub aus den Vorjahren ausgleichen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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