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11 K 6495/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-18, 11 K 6495/18
11 K 6495/18Verwaltungsgericht18.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-18
Aktenzeichen: 11 K 6495/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0518.11K6495.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: AufenthG § 25 Abs 5; GG Art 6
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Dezember 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 20. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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