Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-18, 11 K 1923/20

11 K 1923/20Verwaltungsgericht18.05.2022

Regest

Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB stellen keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehns der Vaterschaft dar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 K 1923/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-18

Aktenzeichen: 11 K 1923/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0518.11K1923.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AufenthG § 28 Abs 1 Satz 1 Nr. 3; StAG § 4 Abs 1; StAG § 17 Abs 3 Satz 1; BGB § 1599; BGB § 1592 Nr 2

Leitsätze

Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB stellen keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehns der Vaterschaft dar.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab dem 25. Oktober 2019 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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