Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-11, 18a K 759/22.A

18a K 759/22.AVerwaltungsgericht11.05.2022

Regest

Erledigendes Ereignis hinsichtlich eines Dublin-Bescheids mit Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und sich anschließender Bescheidaufhebung ist nicht der Ablauf der Überstellungsfrist als solcher, sondern die anschließende Bescheidaufhebung. Wird ein ablehnender Dublin-Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist durch die Beklagte aufgehoben, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a K 759/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-11

Aktenzeichen: 18a K 759/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0511.18A.K759.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18a. Kammer

Normen: AsylG § 34a; Dublin III-VO Art 29; VwGO § 161 Abs 2 Satz 1

Leitsätze

Erledigendes Ereignis hinsichtlich eines Dublin-Bescheids mit Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und sich anschließender Bescheidaufhebung ist nicht der Ablauf der Überstellungsfrist als solcher, sondern die anschließende Bescheidaufhebung.

Wird ein ablehnender Dublin-Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist durch die Beklagte aufgehoben, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor

  1. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet.

  2. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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