Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-04-01, 17a K 7706/17.A

17a K 7706/17.AVerwaltungsgericht01.04.2022

Regest

Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich Somalia im Falle eines jungen Mannes mit familiären Verbindungen nach Mogadischu

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17a K 7706/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-01

Aktenzeichen: 17a K 7706/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0401.17A.K7706.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17a. Kammer

Normen: AsylG § 3 Abs 1, § 4, AufenthG § 60 Abs 5 i.V.m. EMRK Art. 3

Leitsätze

Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich Somalia im Falle eines jungen Mannes mit familiären Verbindungen nach Mogadischu

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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