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17a K 7532/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-04-01, 17a K 7532/17.A
17a K 7532/17.AVerwaltungsgericht01.04.2022
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen prekärer Lebensbedingungen in Somalia (hier: Region Jubbada Hoose)
Entscheidungsdatum: 2022-04-01
Aktenzeichen: 17a K 7532/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0401.17A.K7532.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17a. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs 1; § 4; AufenthG § 60 Abs 5 i. V. m. EMRK Art 3
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen prekärer Lebensbedingungen in Somalia (hier: Region Jubbada Hoose)
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Somalia festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu ¼ und der Kläger zu ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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