Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-03-31, 19 L 383/22

19 L 383/22Verwaltungsgericht31.03.2022

Regest

Die Rechtsaufsicht über den Bezirksschornsteinfeger gemäß § 21 SchfHwG beinhaltet keine Befugnis, dem Bezirksschornsteinfeger Weisungen bzgl. der Art und Weise seiner Aufgabenwahrnehmung zu erteilen (hier bzgl. Vorkehrungen zum Infektionsschutz vor dem Corona-Virus).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 383/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-31

Aktenzeichen: 19 L 383/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0331.19L383.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: SchfHwG § 21

Leitsätze

Die Rechtsaufsicht über den Bezirksschornsteinfeger gemäß § 21 SchfHwG beinhaltet keine Befugnis, dem Bezirksschornsteinfeger Weisungen bzgl. der Art und Weise seiner Aufgabenwahrnehmung zu erteilen (hier bzgl. Vorkehrungen zum Infektionsschutz vor dem Corona-Virus).

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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