Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-03-24, 5 K 1109/21

5 K 1109/21Verwaltungsgericht24.03.2022

Regest

Kein Grundsteuererlass wegen Nichtabwälzbarkeit auf den Mieter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 5 K 1109/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-24

Aktenzeichen: 5 K 1109/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0324.5K1109.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: AO § 227

Leitsätze

Kein Grundsteuererlass wegen Nichtabwälzbarkeit auf den Mieter

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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