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12a K 9628/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-03-14, 12a K 9628/17.A
12a K 9628/17.AVerwaltungsgericht14.03.2022
1. Die Türkei ist für syrische Staatsangehörige kein sonstiger (sicherer) Drittstaat gemäß § 27 AsylG.2. Homosexuellen syrischen Männern droht für den Fall einer (fiktiven) Rückkehr in ihr Heimatland landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal ihrer sexuellen Orientierung.
Entscheidungsdatum: 2022-03-14
Aktenzeichen: 12a K 9628/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0314.12A.K9628.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12a. Kammer
Normen: AsylG § 60 Abs. 1; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 4; AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 3. August 2017 (Az. 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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