Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-03-07, 1 L 227/22

1 L 227/22Verwaltungsgericht07.03.2022

Regest

1. Bei der Urlaubsbewilligung nach § 34 Abs. 3 FrUrlV NRW handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung, die - anders als § 34 Abs. 1 FrUrlV NRW - insbesondere nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig ist. 2. Die Teilnahme an einem internationalen Lehreraustauschprogramm kann in der Regel weder begrifflich noch unter Wertungsgesichtspunkten als Tätigkeit im Rahmen eines Auslandsschuldientes im Sinne von § 34 Abs. 3 FrUrlV NRW angesehen werden. Der Begriff des Auslandsschuldienses umfasst lediglich die Lehrertätigkeit an Deutschen, Europäischen und Bundeswehrschulen im Ausland.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 L 227/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-07

Aktenzeichen: 1 L 227/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0307.1L227.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: FrUrlV NRW § 34 Abs. 1; FrUrlV NRW § 34 Abs. 3

Leitsätze

  1. Bei der Urlaubsbewilligung nach § 34 Abs. 3 FrUrlV NRW handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung, die - anders als § 34 Abs. 1 FrUrlV NRW - insbesondere nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig ist.

  2. Die Teilnahme an einem internationalen Lehreraustauschprogramm kann in der Regel weder begrifflich noch unter Wertungsgesichtspunkten als Tätigkeit im Rahmen eines Auslandsschuldientes im Sinne von § 34 Abs. 3 FrUrlV NRW angesehen werden. Der Begriff des Auslandsschuldienses umfasst lediglich die Lehrertätigkeit an Deutschen, Europäischen und Bundeswehrschulen im Ausland.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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