Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-02-11, 14 K 452/19

14 K 452/19Verwaltungsgericht11.02.2022

Regest

1. Regelmäßig besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens.2. Die Zulassungsbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften die Zuteilung besonders begehrter Kennzeichen einschränken und von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 452/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-11

Aktenzeichen: 14 K 452/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0211.14K452.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: FZV § 8; FZV § 14; FZV § 13; StVG § 1; GG Art 3; VwVfG § 38; VwGO § 43

Leitsätze

  1. Regelmäßig besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens.2. Die Zulassungsbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften die Zuteilung besonders begehrter Kennzeichen einschränken und von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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