Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-02-07, 19 K 103/20

19 K 103/20Verwaltungsgericht07.02.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 103/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-07

Aktenzeichen: 19 K 103/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0207.19K103.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GewO § 33c Abs. 3

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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