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19 K 103/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-02-07, 19 K 103/20
19 K 103/20Verwaltungsgericht07.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-07
Aktenzeichen: 19 K 103/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0207.19K103.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GewO § 33c Abs. 3
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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