Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-01-14, 15 K 1353/21

15 K 1353/21Verwaltungsgericht14.01.2022

Regest

Das Institut des isolierten PKH-Antrages dient nicht dazu, dass ein Unbemittelter ohne vernüftige Abwägung der Erfolgsaussichten einer Klage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos die Jusitzbehörden und Gerichte mit einer Unzahl von Verfahren überzieht. Rechtsbehelfe sind rechtsmissbräuchlich, wenn Auskunftsersuchen nach dem IFG und deren gerichtliche Geltendmachung allein eine erhebliche Arbeitsbelastung bewirken und Justizangehörige diskreditieren sollen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 1353/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-14

Aktenzeichen: 15 K 1353/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0114.15K1353.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; VwGO § 166; ZPO § 114

Leitsätze

Das Institut des isolierten PKH-Antrages dient nicht dazu, dass ein Unbemittelter ohne vernüftige Abwägung der Erfolgsaussichten einer Klage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos die Jusitzbehörden und Gerichte mit einer Unzahl von Verfahren überzieht.

Rechtsbehelfe sind rechtsmissbräuchlich, wenn Auskunftsersuchen nach dem IFG und deren gerichtliche Geltendmachung allein eine erhebliche Arbeitsbelastung bewirken und Justizangehörige diskreditieren sollen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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