Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-12-14, 18a K 472/15.A

18a K 472/15.AVerwaltungsgericht14.12.2021

Regest

1. Trotz der insoweit in § 73b AsylG geregelten spezielleren Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von subsidiärem Schutz kann auf die (allgemeine) Regelung des § 48 VwVfG zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –). 2. Das in Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3 GFK normierte flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip ermöglicht nach seiner in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU geregelten Konkretisierung, Ausländer auch auf den Schutz solcher Staaten zu verweisen, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, für sich aber vernünftigerweise geltend machen könnten. 3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –, wonach ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, folgt, dass ein im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen etwaiger – wie durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffneter – Ermessensspielraum der nationalen Behörde auf Null reduziert ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a K 472/15.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-14

Aktenzeichen: 18a K 472/15.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1214.18A.K472.15A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18a. Kammer

Normen: GFK Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 3 Buchst. e), AsylG § 4, § 73b, AufenthG § 60 Abs. 2, VwVfG § 48

Leitsätze

    1. Trotz der insoweit in § 73b AsylG geregelten spezielleren Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von subsidiärem Schutz kann auf die (allgemeine) Regelung des § 48 VwVfG zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –).
    1. Das in Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3 GFK normierte flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip ermöglicht nach seiner in Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU geregelten Konkretisierung, Ausländer auch auf den Schutz solcher Staaten zu verweisen, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, für sich aber vernünftigerweise geltend machen könnten.
  1. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –, wonach ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, folgt, dass ein im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen etwaiger – wie durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffneter – Ermessensspielraum der nationalen Behörde auf Null reduziert ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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