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6 K 4600/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-12-10, 6 K 4600/18
6 K 4600/18Verwaltungsgericht10.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-10
Aktenzeichen: 6 K 4600/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1210.6K4600.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 9 Abs. 2a BauGB
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 29. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zur Art der baulichen Nutzung (unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme und etwaiger schädlicher Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB) zur Errichtung eines SB-Lebensmittelmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück I. 2 in H. (Gemarkung I1. , Flur , Flurstück) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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