Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-12-03, 19 K 2760/20

19 K 2760/20Verwaltungsgericht03.12.2021

Regest

1. Ein Begründungsmangel bei der Versagungsentscheidung über einen Soforthilfeantrag begründet noch keinen Verpflichtungsanspruch gegenüber der Zuwendungsbehörde. 2. Die Gewährung von sogenannten Corona-Soforthilfen erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Förderichtlinien der zuständigen obersten Landesbehörde und der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis der Zuwendungsbehörden. 3. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen (z.B. FAQ) der Zuwendungsbehörde oder der denen übergeordenten obersten Landesbehörde abgestellt werden, wenn und soweit diese Aufschluss über die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geübte Verwaltungspraxis geben. 4. Eine Verpflichtung der Zuwendungsbehörden, Zuwendungsanträge noch während der laufenden Antragsphase eingehend auf Unrichtichtigkeiten oder Unvollständigkeiten zu prüfen und ggf. auf Berichtigungen bzw. Vervollständigungen zu dringen, besteht angesichts der Vielzahl gleichförmiger Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums oder der Dringlichkeit einer schnellen und effizienten Bearbeitung der Anträge in der Regel nicht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 2760/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-03

Aktenzeichen: 19 K 2760/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1203.19K2760.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art. 3 Abs. 1, LHO NRW § 53, VwVfG NRW § 25

Leitsätze

  1. Ein Begründungsmangel bei der Versagungsentscheidung über einen Soforthilfeantrag begründet noch keinen Verpflichtungsanspruch gegenüber der Zuwendungsbehörde.

  2. Die Gewährung von sogenannten Corona-Soforthilfen erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Förderichtlinien der zuständigen obersten Landesbehörde und der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis der Zuwendungsbehörden.

  3. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen (z.B. FAQ) der Zuwendungsbehörde oder der denen übergeordenten obersten Landesbehörde abgestellt werden, wenn und soweit diese Aufschluss über die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geübte Verwaltungspraxis geben.

  4. Eine Verpflichtung der Zuwendungsbehörden, Zuwendungsanträge noch während der laufenden Antragsphase eingehend auf Unrichtichtigkeiten oder Unvollständigkeiten zu prüfen und ggf. auf Berichtigungen bzw. Vervollständigungen zu dringen, besteht angesichts der Vielzahl gleichförmiger Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums oder der Dringlichkeit einer schnellen und effizienten Bearbeitung der Anträge in der Regel nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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