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18 K 4277/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-12-02, 18 K 4277/18
18 K 4277/18Verwaltungsgericht02.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-02
Aktenzeichen: 18 K 4277/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1202.18K4277.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: GG Art. 105 Abs. 2a
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für den Zeitraum zwischen Juni 2018 und Januar 2019.
Der Kläger ist seit dem 26. März 2005 verheiratet, lebt nicht dauernd getrennt von seiner Ehefrau und ist Vater zweier Kinder. Er war in den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen als W. bei der C. mit Sitz in F. beschäftigt. Währenddessen wohnten seine Ehefrau und seine Kinder unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.
Mit E-Mail vom 7. Mai 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab dem 15. Mai 2015 (wohl gemeint: 2018) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung unter der Anschrift A.-Straße 0, 0. Obergeschoss, Wohneinheitsnummer 00 beziehen werde.
Im Rahmen seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 11. Mai 2018 erklärte der Kläger namentlich, seine Zweitwohnung in F. im Jahresdurchschnitt nicht so häufig wie seine eheliche Hauptwohnung zu nutzen. Mit E-Mail vom 25. Mai 2018 erklärte der Kläger unter Vorlage seines Arbeitsvertrages mit der C. vom 30. Dezember 2017, dass er die Möglichkeit habe, an 2 von 5 wöchentlichen Arbeitstagen im Home-Office zu arbeiten, wovon er auch Gebrauch mache. Er sei lediglich dienstags bis donnerstags im Büro und auch in der Wohnung in F. Den Rest der Woche verbringe er in der Familienwohnung in J. Ferner habe die Wohnung in F. eine Wohnfläche von lediglich 18,7 m². Es handele sich hierbei also eher um eine Übernachtungsmöglichkeit als um eine vollständige Wohnung, die als Lebensmittelpunkt genutzt werden könne.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 zog die Beklagte den Kläger für seine Wohnung unter der Anschrift A.-Straße 0 für den Zeitraum ab Juni 2018 und fortan zur Zweitwohnungssteuer heran. Sie setzte die zu zahlenden Steuern für den Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 31. Dezember 2018 auf 173,04 Euro und für das Jahr 2019 auf 296,64 Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine steuerfreie berufsbedingte Zweitwohnung Verheirateter nach § 1 Abs. 2 ihrer Zweitwohnungsteuersatzung nicht erfülle. Denn er nutze seine Zweitwohnung nach seinem eigenen Vortrag nicht vorwiegend.
Mit nicht datiertem Schreiben, eingegangen bei der Beklagten am 6. Juli 2018, erhob der Kläger gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. Juni 2018 Widerspruch. Er trug im Wesentlichen vor, dass das Tatbestandsmerkmal der „vorwiegenden“ Nutzung dahingehend auszulegen sei, dass es die Nutzung zu „vorwiegend beruflichen Zwecken“ meine. Auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung zwischen Haupt- und Nebenwohnung komme es indes nicht an. Hierzu nahm er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2015 - II R 13/14 - Bezug.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2018, zugestellt am 20. Juli 2018, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Juni 2018 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie zunächst ihre Ausführungen aus der angefochtenen Verfügung. Sie ergänzte diesbezüglich, dass sich der Begriff „vorwiegend“ entgegen der Auffassung des Klägers ausdrücklich auf die Nutzung der Wohnung an sich und keineswegs auf die Gründe, aus denen die Wohnung innegehabt wird, beziehe. Dass der Kläger laut seinem Arbeitsvertrag nur an 5 von 7 Tagen in der Woche arbeite, sei insofern unerheblich. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2015 - II R 13/14 - betreffe das Zweitwohnungssteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg und nicht die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten.
Der Kläger hat am 20. August 2018 gegen den vorstehenden Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er zunächst seinen bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren in Bezug. Er trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Erhebung von Zweitwohnungssteuern mit Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sei. Dies würde zur Unwirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten führen. Ferner erfülle er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer gemäß § 1 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten, da er die Zweitwohnung in F. „vorwiegend“ im Sinne der Vorschrift nutzen würde. Da die Vorschrift auf die Nutzung aus beruflichen Gründen abstelle, müsse auch für den Nutzungszeitraum selbst auf berufliche Gründe abgestellt werden. Da er die Wohnung an 3 von 5 Werktagen nutze, liege eine vorwiegende Nutzung vor. Unabhängig davon sei nach dem Sinn und Zweck der Satzung auf die vorwiegend berufliche Nutzung der Wohnung und nicht auf eine darüber hinausgehende private Nutzung abzustellen. Die Pflicht zur Anmeldung einer Nebenwohnung resultiere aus den familiären Verhältnissen des Klägers. Wäre er hierdurch nicht an den Hauptwohnsitz in J. gebunden, hätte er ohne weiteres in F. einen Hauptwohnsitz begründen können. Im Ergebnis würde er für die Begründung einer Familie bestraft. Dementsprechend verletze ihn die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte in seinen Rechten aus Art. 6 GG oder alternativ aus Art. 12 GG. Ferner liege im Hinblick auf das zeitliche Element der vorwiegenden Nutzung auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Der Kläger hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 8. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2018 aufzuheben.
Nachdem der Kläger die streitbefangene Wohnung in F. zum 31. Januar 2019 aufgegeben hatte, hat die Beklagte seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2019 zum 31. Januar 2019 beendet.
Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 8. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2018 und des Änderungsbescheids vom 14. Juni 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, dass die Auffassung des Klägers zu den Anforderungen an eine „vorwiegende“ Nutzung weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 ihrer Zweitwohnungsteuersatzung entsprechen würden. Entgegen der Auffassung des Klägers beruhe die vorgenannte Vorschrift auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und achte verfassungsrechtliche Vorgaben. Sie entspreche den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2015 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 - und vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 und 1833/13 - insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht Verheirateter und nicht dauerhaft getrennt Lebender aus Art. 6 GG aufgezeigten Mindestanforderungen. Auch werde dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, da keine Schlechterstellung von verheirateten gegenüber nicht verheirateten Paaren erfolge.
Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2019 und vom 23. Mai 2019 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Februar 2021 hat der Kläger gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes Verzögerungsrüge erhoben. Er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2021 erklärt, die Verzögerungsrüge vom 11. Februar 2021 (wohl gemeint: vom 10. Februar 2021) zu wiederholen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Einzelrichterin entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits mit Beschluss der Kammer vom 30. September 2019 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer sowie im schriftsätzlich geäußerten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Der schriftsätzlich angekündigte Klageantrag war gemessen am Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO im vorstehenden Sinne auszulegen. Mit dem zuletzt ergangenen Änderungsbescheid vom 14. Juni 2019 hat die Beklagte dadurch auf den Umstand reagiert, dass der Kläger seit dem 31. Januar 2019 nicht mehr im Besitz der in F. belegenen Wohnung war, dass sie die Zweitwohnungssteuer ab Februar 2019 auf Null Euro festgesetzt hat.
Die nach dem obigen Verständnis zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 8. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2018 und des Änderungsbescheids vom 14. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt F. (Zweitwohnungssteuersatzung; im Folgenden: ZwStS) vom 00.00.0000 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 00.00.0000.
Gemäß § 1 Abs. 1 ZwStS erhebt die Beklagte eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Nach § 1 Abs. 2 ZwStS wird die Zweitwohnungssteuer nicht für Wohnungen erhoben, die eine verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, wenn deren eheliche/lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Gebietes der Stadt F. befindet. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) ZwStS jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3 der genannten Vorschrift, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Steuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Nach Satz 2 ist Inhaber einer Zweitwohnung namentlich derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
Unter Zugrundelegung des vorgenannten Satzungsrechts hatte der Kläger in den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen im Stadtgebiet der Beklagten eine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne von §§ 2, 3 ZwStS inne. Denn er war zwischen Mitte Mai 2018 und Januar 2019 Mieter einer an der A.-Straße 0 in F. belegenen Wohnung, während er mit Hauptwohnsitz in der Stadt J. gemeldet war. Eine Befreiung des Klägers von der Zweitwohnungssteuer kam ebenfalls nicht in Betracht, da er die im Stadtgebiet der Beklagten befindliche Wohnung lediglich an 3 Tagen in der Woche und damit nicht vorwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 ZwStS genutzt hat.
Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten für den Veranlagungszeitraum zwischen Juni 2018 und Januar 2019 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Ermächtigungsgrundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der maßgeblichen Fassung vom 1. November 2015 (GV.NRW. S. 666). Nach der vorgenannten Vorschrift können die Gemeinden Steuern erheben. Dies muss - wie hier - gemäß § 2 Abs. 1 KAG NRW aufgrund einer Satzung erfolgen. Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten bestehen nicht.
Der Kläger dringt zunächst nicht mit dem Einwand durch, die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Beklagte verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a GG, soweit sie - wie in seinem Fall - eine Steuerpflicht an ausschließlich beruflich bedingte Sachverhalte anknüpfe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts stellt die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dar, die sich in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zeigt. Dabei bedeutet das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung einen besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Die Steuerpflicht hängt dann weder davon ab, dass eine besonders aufwendige, luxuriöse Einkommensverwendung erfolgt noch dass die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung dokumentierte Leistungsfähigkeit im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliegt. Ausschlaggebendes Merkmal für diesen Aufwand ist vielmehr der Konsum in der Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankommt, von wem und mit welchen Mitteln er finanziert wird und welchen Zwecken er dient. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, dass das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist,
vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 und 1 BvR 1833/13 -, juris, Rn. 48; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 10 BN 4.06 -, juris, Rn. 4; sowie Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - juris, Rn. 12, und - 9 C 17.07 - juris, Rn. 15 m.w.N.
Hiernach ist es für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer verfassungsrechtlich ohne Belang, aus welchen Gründen eine Zweitwohnung gehalten wird,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2018 - 14 A 650/17 -, juris, Rn. 16.
Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Erhebung von Zweitwohnungssteuern auf das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die (übliche) Bindung des satzungsrechtlichen Zweitwohnungsbegriffs an das Melderecht dazu führt, dass verheiratete Personen anders als Unverheiratete zur Zweitwohnungssteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt (sog. „melderechtliche Zwangslage“). An diesen Maßstäben hat sich eine verfassungskonforme Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmung in § 1 Abs. 2 ZwStS auszurichten,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. -, juris, Rn. 96 und vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 21; bezugnehmend hierauf OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 14 A 1641/14 - (n.v.) und vom 8. November 2018 - 14 A 650/17 -, juris, Rn. 7 ff.
Nach den vorstehenden Maßgaben wird der Kläger durch seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte nicht in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Denn er befand sich während der hier streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume nicht in einer eine Diskriminierung begründenden melderechtlichen Zwangslage, weil er nicht nur wegen der auch bei ihm bestehenden melderechtlichen Verpflichtung, am Familienwohnsitz in J. seine Hauptwohnung zu nehmen, gehindert war, seinen Hauptwohnsitz am Erwerbsort anzumelden, sondern auch wegen der nicht überwiegenden Nutzung seiner Wohnung am Beschäftigungsort, vgl. § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Damit stand er nicht schlechter als nicht verheiratete Personen, die ihre Erwerbszeitwohnung nicht überwiegend nutzen und deshalb dort ebenfalls keinen Hauptwohnsitz anmelden können,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 21.
Der Kläger nutzte die unter der Anschrift A.-Straße 0, 0. Obergeschoss, Wohneinheitsnummer 00 belegene Wohnung während der streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume gemessen an seinem eigenen Vortrag nicht vorwiegend. Denn er hat insofern selbst vorgetragen, die Wohnung in F. aufgrund der Gestaltung seines Arbeitsvertrages an lediglich 3 Tagen pro Woche - ungeachtet etwaiger in Ansatz zu bringender Urlaubsansprüche - zu benutzen. Für die Ermittlung des hier relevanten Nutzungsverhältnisses ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht einschränkend auf den Umfang der Nutzung der Wohnung lediglich während der von ihm als „Werktage“ definierten Wochentage, sondern gemessen an der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeachtet des Grundes für die jeweilige Nutzung allgemein auf die jeweiligen Zeitanteile während der gesamten Woche abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insofern auch nicht auf die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30. September 2015 - II R 13/14 -, juris, vertretene Rechtsauffassung an, da die genannte Entscheidung ausschließlich das Zweitwohnungsteuerrecht der Freien und Hansestadt Hamburg - mithin nicht das Satzungsrecht der Beklagten - betrifft.
Auch verfängt der weitere Vortrag des Klägers nicht, demzufolge die von ihm inngehabte Wohnung nicht als „Wohnung“ im melderechtlichen Sinne anzusehen sei, da sie sich aufgrund ihrer Größe von etwa 18m² nicht zu Wohnzwecken, sondern nur zum Übernachten geeignet habe. Denn ungeachtet der Pauschalität des Vortrags des Klägers liegt eine „Wohnung“ im melderechtlichen Sinne schon dann vor, wenn sie sich zum Übernachten eignet (vgl. § 20 BMG). Unerheblich ist hingegen, ob man sich auch für den Rest des Tages dort oder auch nur auf dem Gebiet des Hauptwohnorts aufhält,
vgl. zum identischen § 15 des nordrein-westfälischen Meldegesetzes (a.F.) OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2018 - 14 A 650/17 -, juris, Rn. 17.
Weitere Umstände für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.
Eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dieses Grundrecht garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht. Ihnen steht ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen der Kinder zu, auch außerhalb der Familie. Zur Pflege und Erziehung gehören auch Entscheidungen darüber, wem Einfluss auf die Erziehung des Kindes zugestanden wird und in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität die Eltern sich selbst der Pflege und Erziehung widmen oder Dritten die Pflege und Erziehung teilweise überlassen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 23 m.w.N.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungsteuer vor dem Hintergrund der Höhe des von ihm regelmäßig erzielten Einkommens eine so erhebliche Belastung dargestellt hätte, die seine Entscheidung über die Pflege und Erziehung seiner Kinder hätte beeinflussen können.
Der Kläger wird durch seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Denn es ist nicht erkennbar, aus welchen sachlichen Gründen der Kläger durch die vorliegende Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Beklagte an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der C. gehindert worden wäre.
Weitere für den Kläger günstige Umstände sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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