Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-11-10, 1 K 426/20

1 K 426/20Verwaltungsgericht10.11.2021

Regest

Der Beamte hat keinen Anspruch auf die Übernahme solcher Schmerzensgeldansprüche durch den Dienstherrn, die durch Vollstreckungsbescheid festgestellt worden sind. Ein Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 ZPO ist weder ein "rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts" im Sinne des § 82a LBG NRW noch einem solchen im Wege der Analogie gleichzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 426/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-10

Aktenzeichen: 1 K 426/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1110.1K426.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: BG NW § 82a, ZPO § 699

Leitsätze

Der Beamte hat keinen Anspruch auf die Übernahme solcher Schmerzensgeldansprüche durch den Dienstherrn, die durch Vollstreckungsbescheid festgestellt worden sind.

Ein Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 ZPO ist weder ein "rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts" im Sinne des § 82a LBG NRW noch einem solchen im Wege der Analogie gleichzustellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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