Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-10-06, 10 K 10512/17

10 K 10512/17Verwaltungsgericht06.10.2021

Regest

Die Nutzungsuntersagung mit einem Räumungsverlangen ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Räumlichkeiten anzusprechen; soweit die Räumlichkeiten vermietet sind, ist dies der Mieter.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 10 K 10512/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-06

Aktenzeichen: 10 K 10512/17

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1006.10K10512.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: VwVG § 18, VwVG § NRW § 55, 57, 59; VwVfG NRW §§ 28, 44, 45, BauO NRW 61; BauO NRW 2018 § 82

Leitsätze

Die Nutzungsuntersagung mit einem Räumungsverlangen ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Räumlichkeiten anzusprechen; soweit die Räumlichkeiten vermietet sind, ist dies der Mieter.

Tenor

Die gegenüber der Klägerin vorgenommene Ersatzvornahme der Beklagten in Form der Räumung des Gebäudekomplexes W.-weg X-X in XX XX am 21. September 2017 wird aufgehoben.

Die mündliche Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 21. September 2017 und der diese bestätigende Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2017 werden aufgehoben, soweit sich die Nutzungsuntersagung auf die am 21. September 2017 aktuell bestehende Nutzung durch die Mieter und Bewohner vor der Räumung am selben Tag bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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