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5a K 6534/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-09-13, 5a K 6534/17.A
5a K 6534/17.AVerwaltungsgericht13.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 5a K 6534/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0913.5A.K6534.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5a. Kammer
Normen: GG Art 16a Abs 1, AsylG § 3 Abs 1
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2017 (Geschäftszeichen 6966045-423) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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