Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-09-03, 6 L 809/21

6 L 809/21Verwaltungsgericht03.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 L 809/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-03

Aktenzeichen: 6 L 809/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0903.6L809.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BauO NRW § 82; VwVfG § 37 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 7

Tenor

    1. Der Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 469/21) wird abgeändert:Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (6 K 1277/21) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 in der Gestalt des „Klarstellungsbescheides“ vom 9. Juni 2021 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die aufschiebende Wirkung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses wieder entfällt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

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