Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-08-26, 14 L 1115/21

14 L 1115/21Verwaltungsgericht26.08.2021

Regest

1. Die Androhung eines Zwangsgeldes rechtfertigt allein nicht die Notwendigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes. Insoweit ist es den Adressaten einer Ordnungsverfügung zuzumuten, im Wege des (nachträglichen) vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit des auf Grundlage der Sndrogung festgesetzten Zwangsgeldes vorzugehen. 2. Das Versammlungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versammlungsbehörde die Versammlung bestätigen müsste. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes folgt eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ohne weiteres. Aus § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) folgt vielmehr, dass lediglich die Anmeldung erforderlich ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 1115/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-26

Aktenzeichen: 14 L 1115/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0826.14L1115.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VersammlG § 15 VersammlG § 14 VwGO § 123

Leitsätze

    1. Die Androhung eines Zwangsgeldes rechtfertigt allein nicht die Notwendigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes. Insoweit ist es den Adressaten einer Ordnungsverfügung zuzumuten, im Wege des (nachträglichen) vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit des auf Grundlage der Sndrogung festgesetzten Zwangsgeldes vorzugehen.
    1. Das Versammlungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versammlungsbehörde die Versammlung bestätigen müsste. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes folgt eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ohne weiteres. Aus § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) folgt vielmehr, dass lediglich die Anmeldung erforderlich ist.

Tenor

    1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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