Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-07-26, 19 L 464/21

19 L 464/21Verwaltungsgericht26.07.2021

Regest

Ist eine gewerbliche Erlaubnis im Falle von Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu versagen, ist das Widerrufsermessen im Falle nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit in aller Regel auf Null reduziert.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 464/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-26

Aktenzeichen: 19 L 464/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0726.19L464.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfg NRW § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; GewO § 33 c Abs. 2 Nr. 1; GewO § 35 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Ist eine gewerbliche Erlaubnis im Falle von Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu versagen, ist das Widerrufsermessen im Falle nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit in aller Regel auf Null reduziert.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
    1. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

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