Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-05-06, 5 K 5497/19

5 K 5497/19Verwaltungsgericht06.05.2021

Regest

1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist kein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und daher in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein unzulässig.2. Ob die Schmalseite einer Fremdwerbeanlage Abstandsflächen auslöst, ist eine Frage des Einzelfalls (hier wegen geplanter Beleuchtung der Werbeanlage bejaht).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 5 K 5497/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-06

Aktenzeichen: 5 K 5497/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0506.5K5497.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 2; BauNVO § 4; BauO NRW § 6 Abs 3; BauO NRW § 6 Abs 10

Leitsätze

  1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist kein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und daher in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein unzulässig.2. Ob die Schmalseite einer Fremdwerbeanlage Abstandsflächen auslöst, ist eine Frage des Einzelfalls (hier wegen geplanter Beleuchtung der Werbeanlage bejaht).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. November 2019 (Az.: 61/5-5-042317) verpflichtet, zugunsten der Klägerin die von ihr unter dem 14. August 2019 beantragte Baugenehmigung zur Anbringung von zwei statischen, beleuchteten Werbeanlagen auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur x, Flurstück x (M1. Straße xxx, xx E. ) nach Maßgabe ihres Antrags zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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